Submission (Abbruch) | Submissionen
Sachverhalt
1. Die Gemeinde B._____ lud am 14. Juli 2020 die A._____ AG dazu ein, eine Offerte für die Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweck- halle C._____ einzureichen. Fristgerecht reichte die eingeladene Anbiete- rin ihr Angebot am 6. August 2020 ein zu einem Preis von netto CHF 192'976.90 zzgl. MWST 7.7%, brutto CHF 207'836.10. 2. Mit Verfügung vom 25. September 2020 teilte die Gemeinde der A._____ AG mit, dass sie das Vergabeverfahren abbreche und die Sanierung auf das Frühjahr 2021 verschiebe. Das Submissionsverfahren werde wieder- holt und die Anbieterin erneut zur Offerteinreichung eingeladen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Angebot der A._____ AG das ein- zige geblieben sei und zudem die Kostenschätzung der Gemeinde massiv überschreite. 3. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Abbruch des Sub- missionsverfahrens rechtfertigten. Zum einen habe die Gemeinde die An- zahl der Anbieterinnen von sich aus eingeschränkt und zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Überschreitung des Kostenrah- mens vorliege. 4. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass sie insgesamt sechs Firmen der Region zur Offertstellung eingeladen habe, wovon nur die Beschwerdefüh-
- 3 - rerin Gebrauch gemacht habe. Weil diese einzige Offerte die budgetierte Summe erheblich überschritten habe, habe sie sich dazu entschlossen, die Vergabeprozedur abzubrechen. Um die Mehrzweckhalle über den Winter beheizen zu können, sei eine Interimslösung gefunden worden; die Hei- zungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant. Die Ausführung sei frühestens im Jahr 2022 vorgesehen. 5. Nach der Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Beschwer- degegnerin am 12. November 2020 die Kostenschätzung betreffend die strittige Submission ein. Diese zeigt, dass für die Positionen BKP 240 - 249 insgesamt CHF 166'000.-- +/- 15 % veranschlagt worden waren. 6. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sie mit Blick auf ihren Netto-Preis die Kalkulation der Gemeinde lediglich um 1.1 % überschritten habe; von einer erheblichen Überschreitung könne somit keine Rede sein. Für den Abbruch des Ver- fahrens gebe es keinen sachlichen Grund. Zudem sei der Voranschlag von CHF 166'000.-- offensichtlich zu tief angesetzt. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 7. Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dass sie beschlossen habe, die Heizungsanlage des Mehrzweckgebäudes in C._____ vorerst nicht zu ersetzen, da sie soweit funktioniere, dass sie der aktuellen Nutzung genüge. Im Voranschlag für die Gemeinderechnung 2021 seien keine Investitionsausgaben für den Ersatz der Heizungsanlage enthalten. Im nächsten Jahr werde ein alternatives Heizungssystem evalu- iert und frühestens 2022 ein neues Submissionsverfahren durchgeführt.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. September 2020, worin die Beschwerdegegnerin den Abbruch des Vergabeverfahrens be- treffend Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ verfügte und wogegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- hob. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Es geht somit um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abbruchs des Vergabeverfahrens. 1.2 Die ausgeschriebene Sanierung der Heizungsanlage untersteht dem öf- fentlichen Beschaffungsrecht; konkret kommen die Interkantonale Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) inkl. zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für den Prozessverlauf und das Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anwendbar. 1.3 Fällt die strittige Beschaffung in den Geltungsbereich des öffentlichen Ver- gaberechts kann gegen die von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen vergaberechtli- chen Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB Beschwerde an eine unab- hängige kantonale Instanz geführt werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB und Art. 25 Abs. 2 lit. d der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Ab-
- 5 - bruch des Vergabeverfahrens. Diese Regelung wird in Art. 25 Abs. 1 SubG dahingehend präzisiert, als submissionsrechtliche Verfügungen beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden können. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer am Submissionsverfahren teil- genommen hat, durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Als schutzwürdige Interessen kommen neben rechtlichen auch faktische Interessen in Frage. Nicht berücksichtigte Anbieter sind auf- grund dieser Voraussetzungen jedenfalls dann zur Beschwerdeführung be- rechtigt, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance haben, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder eine Wie- derholung des Submissionsverfahrens zu erreichen. Die submissionsrecht- liche Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). 1.4 Da es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Abbruchentscheids vom
25. September 2020 geht, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angefochtenen Verwaltungsgerichts gegeben. Die eingereichte Be- schwerde vom 9. Oktober 2020 entspricht dem gesetzlichen Formerforder- nis gemäss Art. 38 VRG (Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung), wahrt die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG und ist innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt. Die Be- schwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin zum Vergabever- fahren eingeladen und hat entsprechend ein Angebot eingereicht. Als Ver- fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin, welche im wiederholten Vergabeverfahren erneut zur Offerteingabe eingeladen werden wird, zur Erhebung der Beschwerde befugt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 6 - 2.1. Literatur und Rechtsprechung unterscheiden beim Abbruch zwischen ei- nem definitiven und einem provisorischen Abbruch: Definitiv ist ein Abbruch dann, wenn auf das Beschaffungsgeschäft endgültig verzichtet wird. Es handelt sich um Fälle, in denen der ursprüngliche Beschaffungsbedarf komplett weggefallen ist, weil das damit verbundene unmittelbare Ziel nicht mehr erreicht werden soll oder kann. Beim definitiven Abbruch soll dem abgebrochenen Verfahren kein neues folgen (vgl. STEFAN SUTER, Der Ab- bruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 207). Provisorisch ist der Abbruch, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Wiederholung oder Neuauflage des Be- schaffungsgeschäfts abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen: PETER GALLI/AN- DRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Be- schaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 792 und 797; SU- TER a.a.O., Rz. 219; Urteil des BVGer B-1284/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Provisorische Abbrüche machen das Feld für ein neues Verfahren frei, währenddem definitive Abbrüche ein gegenstandsloses Verfahren be- seitigen (vgl. MARTIN BEYELER, Überlegungen zum Abbruch von Vergabe- verfahren, in: AJP 2005 S. 785). 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Aus- schlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Ver- fahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG) und das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d). Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, insbe- sondere wegen des bestehenden Missbrauchspotentials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB; vgl. GALLI/MO-
- 7 - SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 830). Das Submissionsrecht vermag gene- rell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung vor- zunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaf- fungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffentlichen In- teresse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentli- chen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewe- sen sein durften (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 793). Als wichtige Gründe für einen Widerruf, Abbruch oder eine Wiederholung im Sinne von Art. 13 lit. i IVöB i.V.m. Art. 24 SubG gelten solche, "wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren" (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 815). 2.3. Demgegenüber sind MARTIN BEYELER und STEFAN SUTER der Auffassung, beim Abbruch des Vergabeverfahrens handle es sich nicht um eine Ver- trauensschutzproblematik. Denn der öffentliche Auftraggeber verspreche in der Ausschreibung nicht, einen Auftrag zu vergeben, würde doch jeder vergaberechtliche Schritt den inhärenten Vorbehalt enthalten, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zumindest bei Vorliegen bestimmter Gründe abbrechen könne (BEYELER, a.a.O., S. 787). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vergabeverfahren abgebrochen werden dürfe, sei der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dieses Er- messen kenne immerhin zwei Schranken: Zunächst sei ein (provisorischer) Abbruch dann vergaberechtswidrig, wenn er der gezielten Diskriminierung von Anbietern diene. Ein definitiver Abbruch eines Vergabeverfahrens, bei welchem die Vergabebehörde endgültig auf die ausgeschriebene Beschaf-
- 8 - fung verzichte, könne von vornherein nicht in diese Kategorie fallen, da in diesem Fall alle Anbieter gleich (schlecht) behandelt und damit nicht diskri- miniert würden. Sodann sei in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zu verlangen, dass der Abbruch nicht 'grundlos', sondern aus einem sachlichen Grund erfolge. Die einschlägigen Regelun- gen sprächen zwar bisweilen von der Abbruchsvoraussetzung des öffentli- chen Interesses oder des wichtigen Grundes. Doch dies widerspreche der These vom 'sachlichen Grund' als einziger materieller Zulässigkeitsvoraus- setzung für den Abbruch des Vergabeverfahrens nicht, liege doch ein Ab- bruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes stets im öffentlichen Inter- esse und decke sich der wichtige Grund – da nicht eng auszulegen – mit dem sachlichen Grund vollkommen (BEYELER, a.a.O., S. 789 f.; SUTER, a.a.O., S. 91). Ob die den Abbruch rechtfertigenden Gründe für die Verga- bebehörde voraussehbar gewesen seien und ob diese hierfür verantwort- lich sei, könne für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruches eine Rolle spielen (BEYELER, a.a.O., S. 790 f.; vgl. Verwal- tungsgerichtsurteil [VGU] U 13 101 E.6 vom 16. Dezember 2014). 2.4. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 II 192 E.2.3 dieser Lehrmeinung für das bundesrechtliche Vergabeverfahren angeschlossen. Danach kann die Vergabestelle ein bundesrechtliches Vergabeverfahren definitiv oder zwecks Neuauflage eines geänderten Projektes abbrechen und sogar ei- nen allfälligen bereits verfügten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und die Vergabebehörde dadurch nicht beabsichtigt, Anbieter gezielt zu diskriminieren. Ob diese Grundsätze auch für die kantonalrechtlichen Vergabeverfahren gelten, hat das Bundes- gericht in diesem Entscheid ausdrücklich offengelassen und, soweit er- sichtlich, bis anhin nicht entschieden.
- 9 - Zur Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs hat sich zudem das Bundesver- waltungsgericht im Urteil (BVGer) B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4 dahingehend geäussert, dass eine Vergabestelle generell ein Vergabever- fahren abbrechen darf, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfer- tigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beab- sichtigt ist. Bereits im Urteil (BVGer) B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E.3.1-3.5 und 3.8.6, bezog das Bundesverwaltungsgericht zur Thematik Stellung, wonach jedes durchgeführte Vergabeverfahren grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Abbruchs steht, zumal die Aus- schreibung kein Versprechen auf einen (privatrechtlichen) Vertragsab- schluss beinhaltet, sondern (immerhin) die Chance auf eine Teilnahme an einem fairen Vergabeverfahren, in welchem der Auftraggeber einen ernst- haften, sorgfältigen und regelkonformen Entscheid in Aussicht stellt (SU- TER, a.a.O., Rz. 112 ff., 125 und 137; MARTIN BEYELER, Der Geltungsan- spruch des Vergaberechts, Rz. 1164, 1168, 2768). Nach dem Bundesver- waltungsgericht muss ein Abbruch aus sachlichem Grund erfolgen, also der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Beschaffung, dem Schutz des Vergabewettbewerbs oder der Korrektur von Fehlern dienen. Zudem darf er nicht diskriminierend bzw. missbräuchlich sein, namentlich darf damit nicht die Verhinderung der Zuschlagserteilung an eine bestimmte Unter- nehmung angestrebt werden. Zur Missbrauchsprävention sind an die Sub- stantiierung der Abbruchbegründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Zwingende Gründe sind dagegen für einen Abbruch nicht vorausgesetzt; bei Vorliegen von sachlichen Gründen geniesst die Vergabestelle Ermes- sen im Entscheid, ob sie abbrechen will. Neben den Situationen, in denen ein Abbruch im Ermessen der Vergabestelle liegt, gibt es allerdings auch jene, in denen ein Abbruch rechtlich unumgänglich ist. Ein sachlicher Grund kann insbesondere in nicht untergeordneten Projektanpassungen liegen, die aufgrund des Zeitablaufs vorgenommen werden sollen. Im Üb- rigen ist es in allen Fällen eine von der Zulässigkeit des Abbruchs als sol-
- 10 - chen zu trennende Frage, ob der Abbruch für die Auftraggeberin allenfalls Haftungsfolgen nach sich zieht. 2.5. Im konkreten Fall brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des umstrittenen Abbruchs des Vergabeverfahrens vor, dass die Vergabepro- zedur in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG habe abgebrochen wer- den müssen, da von sechs zur Offertstellung eingeladenen Firmen der Re- gion einzig die Beschwerdeführerin offeriert und dabei die budgetierte Summe erheblich überschritten habe. Zudem sei für den Winter eine Inte- rimslösung gefunden worden, die Heizungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant, dessen Ausführung frühestens 2022 vorgesehen sei. 2.6. Die Beschwerdeführerin hingegen sah keinen wichtigen Grund vorliegen, welcher die Beschwerdegegnerin zu einem Abbruch des Verfahrens be- rechtigte. Durch die Wahl des Einladungsverfahrens habe sich die Anzahl der möglichen Anbieter konsequenterweise auf die eingeladenen Unter- nehmen reduziert. Die Vorinstanz habe daher damit rechnen müssen, dass nur eine gültige Offerte eingereicht werde. Schränke die Vergabestelle selbst den Kreis der möglichen Offerenten ein, so sei es treuwidrig, wenn sie dann das Verfahren wegen zu wenigen Angeboten abbreche und es nicht einmal ein Jahr später wiederholen wolle. Ebenso wenig könne die angebliche Überschreitung der Kostenschätzung zum Abbruch des Verga- beverfahrens führen, da Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG dazu eine erhebliche Sprengung des Kostenrahmens voraussetze. Diese Regelung greife je- doch nicht, wenn dem Vergabeverfahren eine fehlerhafte Schätzung zu Grunde liege. Dann wäre die Überschreitung des Kostenrahmens sehr wohl voraussehbar gewesen, so dass ein Abbruch nicht in Frage komme. Unabhängig von der Voraussehbarkeit müssten in jedem Fall öffentliche Interessen für den Abbruch des Vergabeverfahrens sprechen, welche nicht vorliegen würden. Die Sanierung der Heizungsanlage der Mehrzweckhalle
- 11 - C._____ sei offensichtlich. Eine solche Submissionswiederholung käme faktisch einer Preisverhandlung gleich, welche unzulässig wäre. 2.7. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts macht die Be- schwerdegegnerin vorliegend konkrete, sachliche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit einen (provisorischen) Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruch- gründe, eine unbefriedigende Auswahl der Angebote (sechs Offerten ein- geholt, nur ein Angebot eingegangen), das einzige Angebot über dem Kos- tenvoranschlag, eine Änderung der Planung (alternatives Heizungssystem evaluieren und neue Ausschreibung ca. 2022) sind in ihrer Gesamtheit of- fensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb 'sachlich wichtige Gründe' für eine Überarbeitung des gesam- ten Projekts, was den Abbruch des Vergabeverfahrens nach sich ziehen musste. Die für den Projektabbruch vorgebrachten Gründe lagen im Zeit- punkt, als die Vergabestelle die Offerten einverlangte, noch nicht vor. Diese Gründe waren für die Vergabestelle auch nicht voraussehbar, zumal sie zu einem grossen Teil ausserhalb ihres Einflussbereiches lagen. Im Weiteren garantierte das eingereichte Angebot auch keinen wirksamen Wettbewerb. Für das Gericht ergibt sich daher, dass es der Beschwerdegegnerin gelun- gen ist, sachlich triftige Gründe darzutun, welche den verfügten und ange- fochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens und eine Überarbeitung des Projekts rechtfertigen und haltbar erscheinen lassen. Zumal mit öffentli- chen Mitteln der Steuerzahlenden immer sorgfältig, zukunftsorientiert und sparsam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beweisanträge der Beschwerde- führerin (Einholung einer Expertise über die Angemessenheit des Angebo- tes der Beschwerdeführerin bzw. über Varianten für ein alternatives Hei-
- 12 - zungssystem), soweit sie sich als rechtserheblich erweisen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht die beantragten Expertisen als in der Sache nicht relevant erachtet, da die Gemeinde eine Projektän- derung anstrebt. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Inhaltlich geht es um Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung einer Heizungsan- lage in der Höhe von rund CHF 200'000.-- für welche sich die Beschwerde- führerin den Zuschlag erstreiten möchte. Angesichts des Auftragswerts und der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint dem Gericht er- messensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen, da es konkret nicht um den Erhalt des Zuschlags gegen einen anderen Anbie- ter geht, sondern um die Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs, womit sich eine etwas tiefere Staatsgebühr als sonst üblich (siehe VGU 16 46 [Streit- wert CHF 228'000.--; Bedachung] und VGU 16 69 [CHF 200'000.--; Elek- troinstallation]) betrug die Staatsgebühr jeweils CHF 3000.-- bzw. CHF 2'500.--) rechtfertigen lässt. 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG aussergerichtlich keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte.
- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Gemeinde B._____ lud am 14. Juli 2020 die A._____ AG dazu ein, eine Offerte für die Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweck- halle C._____ einzureichen. Fristgerecht reichte die eingeladene Anbiete- rin ihr Angebot am 6. August 2020 ein zu einem Preis von netto CHF 192'976.90 zzgl. MWST 7.7%, brutto CHF 207'836.10.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. September 2020, worin die Beschwerdegegnerin den Abbruch des Vergabeverfahrens be- treffend Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ verfügte und wogegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- hob. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Es geht somit um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abbruchs des Vergabeverfahrens.
E. 1.2 Die ausgeschriebene Sanierung der Heizungsanlage untersteht dem öf- fentlichen Beschaffungsrecht; konkret kommen die Interkantonale Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) inkl. zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für den Prozessverlauf und das Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anwendbar.
E. 1.3 Fällt die strittige Beschaffung in den Geltungsbereich des öffentlichen Ver- gaberechts kann gegen die von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen vergaberechtli- chen Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB Beschwerde an eine unab- hängige kantonale Instanz geführt werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB und Art. 25 Abs. 2 lit. d der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Ab-
- 5 - bruch des Vergabeverfahrens. Diese Regelung wird in Art. 25 Abs. 1 SubG dahingehend präzisiert, als submissionsrechtliche Verfügungen beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden können. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer am Submissionsverfahren teil- genommen hat, durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Als schutzwürdige Interessen kommen neben rechtlichen auch faktische Interessen in Frage. Nicht berücksichtigte Anbieter sind auf- grund dieser Voraussetzungen jedenfalls dann zur Beschwerdeführung be- rechtigt, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance haben, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder eine Wie- derholung des Submissionsverfahrens zu erreichen. Die submissionsrecht- liche Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG).
E. 1.4 Da es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Abbruchentscheids vom
25. September 2020 geht, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angefochtenen Verwaltungsgerichts gegeben. Die eingereichte Be- schwerde vom 9. Oktober 2020 entspricht dem gesetzlichen Formerforder- nis gemäss Art. 38 VRG (Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung), wahrt die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG und ist innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt. Die Be- schwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin zum Vergabever- fahren eingeladen und hat entsprechend ein Angebot eingereicht. Als Ver- fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin, welche im wiederholten Vergabeverfahren erneut zur Offerteingabe eingeladen werden wird, zur Erhebung der Beschwerde befugt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 2 Mit Verfügung vom 25. September 2020 teilte die Gemeinde der A._____ AG mit, dass sie das Vergabeverfahren abbreche und die Sanierung auf das Frühjahr 2021 verschiebe. Das Submissionsverfahren werde wieder- holt und die Anbieterin erneut zur Offerteinreichung eingeladen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Angebot der A._____ AG das ein- zige geblieben sei und zudem die Kostenschätzung der Gemeinde massiv überschreite.
E. 2.1 Literatur und Rechtsprechung unterscheiden beim Abbruch zwischen ei- nem definitiven und einem provisorischen Abbruch: Definitiv ist ein Abbruch dann, wenn auf das Beschaffungsgeschäft endgültig verzichtet wird. Es handelt sich um Fälle, in denen der ursprüngliche Beschaffungsbedarf komplett weggefallen ist, weil das damit verbundene unmittelbare Ziel nicht mehr erreicht werden soll oder kann. Beim definitiven Abbruch soll dem abgebrochenen Verfahren kein neues folgen (vgl. STEFAN SUTER, Der Ab- bruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 207). Provisorisch ist der Abbruch, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Wiederholung oder Neuauflage des Be- schaffungsgeschäfts abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen: PETER GALLI/AN- DRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Be- schaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 792 und 797; SU- TER a.a.O., Rz. 219; Urteil des BVGer B-1284/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Provisorische Abbrüche machen das Feld für ein neues Verfahren frei, währenddem definitive Abbrüche ein gegenstandsloses Verfahren be- seitigen (vgl. MARTIN BEYELER, Überlegungen zum Abbruch von Vergabe- verfahren, in: AJP 2005 S. 785).
E. 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Aus- schlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Ver- fahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG) und das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d). Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, insbe- sondere wegen des bestehenden Missbrauchspotentials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB; vgl. GALLI/MO-
- 7 - SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 830). Das Submissionsrecht vermag gene- rell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung vor- zunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaf- fungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffentlichen In- teresse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentli- chen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewe- sen sein durften (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 793). Als wichtige Gründe für einen Widerruf, Abbruch oder eine Wiederholung im Sinne von Art. 13 lit. i IVöB i.V.m. Art. 24 SubG gelten solche, "wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren" (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 815).
E. 2.3 Demgegenüber sind MARTIN BEYELER und STEFAN SUTER der Auffassung, beim Abbruch des Vergabeverfahrens handle es sich nicht um eine Ver- trauensschutzproblematik. Denn der öffentliche Auftraggeber verspreche in der Ausschreibung nicht, einen Auftrag zu vergeben, würde doch jeder vergaberechtliche Schritt den inhärenten Vorbehalt enthalten, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zumindest bei Vorliegen bestimmter Gründe abbrechen könne (BEYELER, a.a.O., S. 787). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vergabeverfahren abgebrochen werden dürfe, sei der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dieses Er- messen kenne immerhin zwei Schranken: Zunächst sei ein (provisorischer) Abbruch dann vergaberechtswidrig, wenn er der gezielten Diskriminierung von Anbietern diene. Ein definitiver Abbruch eines Vergabeverfahrens, bei welchem die Vergabebehörde endgültig auf die ausgeschriebene Beschaf-
- 8 - fung verzichte, könne von vornherein nicht in diese Kategorie fallen, da in diesem Fall alle Anbieter gleich (schlecht) behandelt und damit nicht diskri- miniert würden. Sodann sei in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zu verlangen, dass der Abbruch nicht 'grundlos', sondern aus einem sachlichen Grund erfolge. Die einschlägigen Regelun- gen sprächen zwar bisweilen von der Abbruchsvoraussetzung des öffentli- chen Interesses oder des wichtigen Grundes. Doch dies widerspreche der These vom 'sachlichen Grund' als einziger materieller Zulässigkeitsvoraus- setzung für den Abbruch des Vergabeverfahrens nicht, liege doch ein Ab- bruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes stets im öffentlichen Inter- esse und decke sich der wichtige Grund – da nicht eng auszulegen – mit dem sachlichen Grund vollkommen (BEYELER, a.a.O., S. 789 f.; SUTER, a.a.O., S. 91). Ob die den Abbruch rechtfertigenden Gründe für die Verga- bebehörde voraussehbar gewesen seien und ob diese hierfür verantwort- lich sei, könne für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruches eine Rolle spielen (BEYELER, a.a.O., S. 790 f.; vgl. Verwal- tungsgerichtsurteil [VGU] U 13 101 E.6 vom 16. Dezember 2014).
E. 2.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 II 192 E.2.3 dieser Lehrmeinung für das bundesrechtliche Vergabeverfahren angeschlossen. Danach kann die Vergabestelle ein bundesrechtliches Vergabeverfahren definitiv oder zwecks Neuauflage eines geänderten Projektes abbrechen und sogar ei- nen allfälligen bereits verfügten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und die Vergabebehörde dadurch nicht beabsichtigt, Anbieter gezielt zu diskriminieren. Ob diese Grundsätze auch für die kantonalrechtlichen Vergabeverfahren gelten, hat das Bundes- gericht in diesem Entscheid ausdrücklich offengelassen und, soweit er- sichtlich, bis anhin nicht entschieden.
- 9 - Zur Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs hat sich zudem das Bundesver- waltungsgericht im Urteil (BVGer) B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4 dahingehend geäussert, dass eine Vergabestelle generell ein Vergabever- fahren abbrechen darf, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfer- tigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beab- sichtigt ist. Bereits im Urteil (BVGer) B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E.3.1-3.5 und 3.8.6, bezog das Bundesverwaltungsgericht zur Thematik Stellung, wonach jedes durchgeführte Vergabeverfahren grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Abbruchs steht, zumal die Aus- schreibung kein Versprechen auf einen (privatrechtlichen) Vertragsab- schluss beinhaltet, sondern (immerhin) die Chance auf eine Teilnahme an einem fairen Vergabeverfahren, in welchem der Auftraggeber einen ernst- haften, sorgfältigen und regelkonformen Entscheid in Aussicht stellt (SU- TER, a.a.O., Rz. 112 ff., 125 und 137; MARTIN BEYELER, Der Geltungsan- spruch des Vergaberechts, Rz. 1164, 1168, 2768). Nach dem Bundesver- waltungsgericht muss ein Abbruch aus sachlichem Grund erfolgen, also der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Beschaffung, dem Schutz des Vergabewettbewerbs oder der Korrektur von Fehlern dienen. Zudem darf er nicht diskriminierend bzw. missbräuchlich sein, namentlich darf damit nicht die Verhinderung der Zuschlagserteilung an eine bestimmte Unter- nehmung angestrebt werden. Zur Missbrauchsprävention sind an die Sub- stantiierung der Abbruchbegründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Zwingende Gründe sind dagegen für einen Abbruch nicht vorausgesetzt; bei Vorliegen von sachlichen Gründen geniesst die Vergabestelle Ermes- sen im Entscheid, ob sie abbrechen will. Neben den Situationen, in denen ein Abbruch im Ermessen der Vergabestelle liegt, gibt es allerdings auch jene, in denen ein Abbruch rechtlich unumgänglich ist. Ein sachlicher Grund kann insbesondere in nicht untergeordneten Projektanpassungen liegen, die aufgrund des Zeitablaufs vorgenommen werden sollen. Im Üb- rigen ist es in allen Fällen eine von der Zulässigkeit des Abbruchs als sol-
- 10 - chen zu trennende Frage, ob der Abbruch für die Auftraggeberin allenfalls Haftungsfolgen nach sich zieht.
E. 2.5 Im konkreten Fall brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des umstrittenen Abbruchs des Vergabeverfahrens vor, dass die Vergabepro- zedur in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG habe abgebrochen wer- den müssen, da von sechs zur Offertstellung eingeladenen Firmen der Re- gion einzig die Beschwerdeführerin offeriert und dabei die budgetierte Summe erheblich überschritten habe. Zudem sei für den Winter eine Inte- rimslösung gefunden worden, die Heizungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant, dessen Ausführung frühestens 2022 vorgesehen sei.
E. 2.6 Die Beschwerdeführerin hingegen sah keinen wichtigen Grund vorliegen, welcher die Beschwerdegegnerin zu einem Abbruch des Verfahrens be- rechtigte. Durch die Wahl des Einladungsverfahrens habe sich die Anzahl der möglichen Anbieter konsequenterweise auf die eingeladenen Unter- nehmen reduziert. Die Vorinstanz habe daher damit rechnen müssen, dass nur eine gültige Offerte eingereicht werde. Schränke die Vergabestelle selbst den Kreis der möglichen Offerenten ein, so sei es treuwidrig, wenn sie dann das Verfahren wegen zu wenigen Angeboten abbreche und es nicht einmal ein Jahr später wiederholen wolle. Ebenso wenig könne die angebliche Überschreitung der Kostenschätzung zum Abbruch des Verga- beverfahrens führen, da Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG dazu eine erhebliche Sprengung des Kostenrahmens voraussetze. Diese Regelung greife je- doch nicht, wenn dem Vergabeverfahren eine fehlerhafte Schätzung zu Grunde liege. Dann wäre die Überschreitung des Kostenrahmens sehr wohl voraussehbar gewesen, so dass ein Abbruch nicht in Frage komme. Unabhängig von der Voraussehbarkeit müssten in jedem Fall öffentliche Interessen für den Abbruch des Vergabeverfahrens sprechen, welche nicht vorliegen würden. Die Sanierung der Heizungsanlage der Mehrzweckhalle
- 11 - C._____ sei offensichtlich. Eine solche Submissionswiederholung käme faktisch einer Preisverhandlung gleich, welche unzulässig wäre.
E. 2.7 Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts macht die Be- schwerdegegnerin vorliegend konkrete, sachliche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit einen (provisorischen) Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruch- gründe, eine unbefriedigende Auswahl der Angebote (sechs Offerten ein- geholt, nur ein Angebot eingegangen), das einzige Angebot über dem Kos- tenvoranschlag, eine Änderung der Planung (alternatives Heizungssystem evaluieren und neue Ausschreibung ca. 2022) sind in ihrer Gesamtheit of- fensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb 'sachlich wichtige Gründe' für eine Überarbeitung des gesam- ten Projekts, was den Abbruch des Vergabeverfahrens nach sich ziehen musste. Die für den Projektabbruch vorgebrachten Gründe lagen im Zeit- punkt, als die Vergabestelle die Offerten einverlangte, noch nicht vor. Diese Gründe waren für die Vergabestelle auch nicht voraussehbar, zumal sie zu einem grossen Teil ausserhalb ihres Einflussbereiches lagen. Im Weiteren garantierte das eingereichte Angebot auch keinen wirksamen Wettbewerb. Für das Gericht ergibt sich daher, dass es der Beschwerdegegnerin gelun- gen ist, sachlich triftige Gründe darzutun, welche den verfügten und ange- fochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens und eine Überarbeitung des Projekts rechtfertigen und haltbar erscheinen lassen. Zumal mit öffentli- chen Mitteln der Steuerzahlenden immer sorgfältig, zukunftsorientiert und sparsam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beweisanträge der Beschwerde- führerin (Einholung einer Expertise über die Angemessenheit des Angebo- tes der Beschwerdeführerin bzw. über Varianten für ein alternatives Hei-
- 12 - zungssystem), soweit sie sich als rechtserheblich erweisen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht die beantragten Expertisen als in der Sache nicht relevant erachtet, da die Gemeinde eine Projektän- derung anstrebt.
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Abbruch des Sub- missionsverfahrens rechtfertigten. Zum einen habe die Gemeinde die An- zahl der Anbieterinnen von sich aus eingeschränkt und zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Überschreitung des Kostenrah- mens vorliege.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Inhaltlich geht es um Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung einer Heizungsan- lage in der Höhe von rund CHF 200'000.-- für welche sich die Beschwerde- führerin den Zuschlag erstreiten möchte. Angesichts des Auftragswerts und der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint dem Gericht er- messensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen, da es konkret nicht um den Erhalt des Zuschlags gegen einen anderen Anbie- ter geht, sondern um die Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs, womit sich eine etwas tiefere Staatsgebühr als sonst üblich (siehe VGU 16 46 [Streit- wert CHF 228'000.--; Bedachung] und VGU 16 69 [CHF 200'000.--; Elek- troinstallation]) betrug die Staatsgebühr jeweils CHF 3000.-- bzw. CHF 2'500.--) rechtfertigen lässt.
E. 3.2 Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG aussergerichtlich keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte.
- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht:
E. 4 Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass sie insgesamt sechs Firmen der Region zur Offertstellung eingeladen habe, wovon nur die Beschwerdefüh-
- 3 - rerin Gebrauch gemacht habe. Weil diese einzige Offerte die budgetierte Summe erheblich überschritten habe, habe sie sich dazu entschlossen, die Vergabeprozedur abzubrechen. Um die Mehrzweckhalle über den Winter beheizen zu können, sei eine Interimslösung gefunden worden; die Hei- zungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant. Die Ausführung sei frühestens im Jahr 2022 vorgesehen.
E. 5 Nach der Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Beschwer- degegnerin am 12. November 2020 die Kostenschätzung betreffend die strittige Submission ein. Diese zeigt, dass für die Positionen BKP 240 - 249 insgesamt CHF 166'000.-- +/- 15 % veranschlagt worden waren.
E. 6 In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sie mit Blick auf ihren Netto-Preis die Kalkulation der Gemeinde lediglich um 1.1 % überschritten habe; von einer erheblichen Überschreitung könne somit keine Rede sein. Für den Abbruch des Ver- fahrens gebe es keinen sachlichen Grund. Zudem sei der Voranschlag von CHF 166'000.-- offensichtlich zu tief angesetzt. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dass sie beschlossen habe, die Heizungsanlage des Mehrzweckgebäudes in C._____ vorerst nicht zu ersetzen, da sie soweit funktioniere, dass sie der aktuellen Nutzung genüge. Im Voranschlag für die Gemeinderechnung 2021 seien keine Investitionsausgaben für den Ersatz der Heizungsanlage enthalten. Im nächsten Jahr werde ein alternatives Heizungssystem evalu- iert und frühestens 2022 ein neues Submissionsverfahren durchgeführt.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 284.00 zusammen CHF 2'284.00 gehen zulasten der A._____ AG.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 104
1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuarin Maurer URTEIL vom 12. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Submission (Abbruch)
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde B._____ lud am 14. Juli 2020 die A._____ AG dazu ein, eine Offerte für die Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweck- halle C._____ einzureichen. Fristgerecht reichte die eingeladene Anbiete- rin ihr Angebot am 6. August 2020 ein zu einem Preis von netto CHF 192'976.90 zzgl. MWST 7.7%, brutto CHF 207'836.10. 2. Mit Verfügung vom 25. September 2020 teilte die Gemeinde der A._____ AG mit, dass sie das Vergabeverfahren abbreche und die Sanierung auf das Frühjahr 2021 verschiebe. Das Submissionsverfahren werde wieder- holt und die Anbieterin erneut zur Offerteinreichung eingeladen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Angebot der A._____ AG das ein- zige geblieben sei und zudem die Kostenschätzung der Gemeinde massiv überschreite. 3. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Abbruch des Sub- missionsverfahrens rechtfertigten. Zum einen habe die Gemeinde die An- zahl der Anbieterinnen von sich aus eingeschränkt und zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Überschreitung des Kostenrah- mens vorliege. 4. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass sie insgesamt sechs Firmen der Region zur Offertstellung eingeladen habe, wovon nur die Beschwerdefüh-
- 3 - rerin Gebrauch gemacht habe. Weil diese einzige Offerte die budgetierte Summe erheblich überschritten habe, habe sie sich dazu entschlossen, die Vergabeprozedur abzubrechen. Um die Mehrzweckhalle über den Winter beheizen zu können, sei eine Interimslösung gefunden worden; die Hei- zungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant. Die Ausführung sei frühestens im Jahr 2022 vorgesehen. 5. Nach der Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte die Beschwer- degegnerin am 12. November 2020 die Kostenschätzung betreffend die strittige Submission ein. Diese zeigt, dass für die Positionen BKP 240 - 249 insgesamt CHF 166'000.-- +/- 15 % veranschlagt worden waren. 6. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sie mit Blick auf ihren Netto-Preis die Kalkulation der Gemeinde lediglich um 1.1 % überschritten habe; von einer erheblichen Überschreitung könne somit keine Rede sein. Für den Abbruch des Ver- fahrens gebe es keinen sachlichen Grund. Zudem sei der Voranschlag von CHF 166'000.-- offensichtlich zu tief angesetzt. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 7. Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dass sie beschlossen habe, die Heizungsanlage des Mehrzweckgebäudes in C._____ vorerst nicht zu ersetzen, da sie soweit funktioniere, dass sie der aktuellen Nutzung genüge. Im Voranschlag für die Gemeinderechnung 2021 seien keine Investitionsausgaben für den Ersatz der Heizungsanlage enthalten. Im nächsten Jahr werde ein alternatives Heizungssystem evalu- iert und frühestens 2022 ein neues Submissionsverfahren durchgeführt.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. September 2020, worin die Beschwerdegegnerin den Abbruch des Vergabeverfahrens be- treffend Sanierung der Heizungsanlage (BKP 240) in der Mehrzweckhalle C._____ verfügte und wogegen die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- hob. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Es geht somit um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abbruchs des Vergabeverfahrens. 1.2 Die ausgeschriebene Sanierung der Heizungsanlage untersteht dem öf- fentlichen Beschaffungsrecht; konkret kommen die Interkantonale Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) inkl. zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für den Prozessverlauf und das Beschwer- deverfahren vor Verwaltungsgericht ist sodann das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anwendbar. 1.3 Fällt die strittige Beschaffung in den Geltungsbereich des öffentlichen Ver- gaberechts kann gegen die von der Beschwerdegegnerin als öffentliche Auftraggeberin im Rahmen dieses Verfahrens erlassenen vergaberechtli- chen Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB Beschwerde an eine unab- hängige kantonale Instanz geführt werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB und Art. 25 Abs. 2 lit. d der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Ab-
- 5 - bruch des Vergabeverfahrens. Diese Regelung wird in Art. 25 Abs. 1 SubG dahingehend präzisiert, als submissionsrechtliche Verfügungen beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden können. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer am Submissionsverfahren teil- genommen hat, durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Als schutzwürdige Interessen kommen neben rechtlichen auch faktische Interessen in Frage. Nicht berücksichtigte Anbieter sind auf- grund dieser Voraussetzungen jedenfalls dann zur Beschwerdeführung be- rechtigt, wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance haben, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder eine Wie- derholung des Submissionsverfahrens zu erreichen. Die submissionsrecht- liche Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). 1.4 Da es vorliegend um die Rechtmässigkeit des Abbruchentscheids vom
25. September 2020 geht, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angefochtenen Verwaltungsgerichts gegeben. Die eingereichte Be- schwerde vom 9. Oktober 2020 entspricht dem gesetzlichen Formerforder- nis gemäss Art. 38 VRG (Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung), wahrt die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB bzw. Art. 26 Abs. 1 SubG und ist innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt. Die Be- schwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegnerin zum Vergabever- fahren eingeladen und hat entsprechend ein Angebot eingereicht. Als Ver- fügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin, welche im wiederholten Vergabeverfahren erneut zur Offerteingabe eingeladen werden wird, zur Erhebung der Beschwerde befugt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 6 - 2.1. Literatur und Rechtsprechung unterscheiden beim Abbruch zwischen ei- nem definitiven und einem provisorischen Abbruch: Definitiv ist ein Abbruch dann, wenn auf das Beschaffungsgeschäft endgültig verzichtet wird. Es handelt sich um Fälle, in denen der ursprüngliche Beschaffungsbedarf komplett weggefallen ist, weil das damit verbundene unmittelbare Ziel nicht mehr erreicht werden soll oder kann. Beim definitiven Abbruch soll dem abgebrochenen Verfahren kein neues folgen (vgl. STEFAN SUTER, Der Ab- bruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 207). Provisorisch ist der Abbruch, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Wiederholung oder Neuauflage des Be- schaffungsgeschäfts abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen: PETER GALLI/AN- DRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Be- schaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 792 und 797; SU- TER a.a.O., Rz. 219; Urteil des BVGer B-1284/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Provisorische Abbrüche machen das Feld für ein neues Verfahren frei, währenddem definitive Abbrüche ein gegenstandsloses Verfahren be- seitigen (vgl. MARTIN BEYELER, Überlegungen zum Abbruch von Vergabe- verfahren, in: AJP 2005 S. 785). 2.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubG kann der Zuschlag aus wichtigen Gründen, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 22 (Aufzählung Aus- schlussgründe lit. a-m) widerrufen werden. Der Auftraggeber kann das Ver- fahren aus wichtigen Gründen abbrechen (Art. 24 Abs. 2 SubG) und das Verfahren kann wiederholt werden, wenn namentlich u.a. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (Art. 24 Abs. 3 lit. d). Zwar ist es möglich, anhand neuer Erkenntnisse einen Abbruch oder Teilabbruch vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, insbe- sondere wegen des bestehenden Missbrauchspotentials, nicht leichthin zu bejahen. Abbruch und Wiederholung eines Vergabeverfahrens dürfen nur aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 13 lit. i IVöB; vgl. GALLI/MO-
- 7 - SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 830). Das Submissionsrecht vermag gene- rell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung vor- zunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des Beschaf- fungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts verzichten zu wollen (keine Kontrahierungspflicht aus dem Vergaberecht). Der Verzicht auf das Beschaffungsgeschäft muss aber im öffentlichen In- teresse liegen und darf somit nicht ohne triftigen Grund erfolgen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich sodann, dass die im öffentli- chen Interesse liegenden Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens für die Auftragsgeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht vorhersehbar gewe- sen sein durften (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 793). Als wichtige Gründe für einen Widerruf, Abbruch oder eine Wiederholung im Sinne von Art. 13 lit. i IVöB i.V.m. Art. 24 SubG gelten solche, "wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren" (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 815). 2.3. Demgegenüber sind MARTIN BEYELER und STEFAN SUTER der Auffassung, beim Abbruch des Vergabeverfahrens handle es sich nicht um eine Ver- trauensschutzproblematik. Denn der öffentliche Auftraggeber verspreche in der Ausschreibung nicht, einen Auftrag zu vergeben, würde doch jeder vergaberechtliche Schritt den inhärenten Vorbehalt enthalten, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zumindest bei Vorliegen bestimmter Gründe abbrechen könne (BEYELER, a.a.O., S. 787). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vergabeverfahren abgebrochen werden dürfe, sei der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dieses Er- messen kenne immerhin zwei Schranken: Zunächst sei ein (provisorischer) Abbruch dann vergaberechtswidrig, wenn er der gezielten Diskriminierung von Anbietern diene. Ein definitiver Abbruch eines Vergabeverfahrens, bei welchem die Vergabebehörde endgültig auf die ausgeschriebene Beschaf-
- 8 - fung verzichte, könne von vornherein nicht in diese Kategorie fallen, da in diesem Fall alle Anbieter gleich (schlecht) behandelt und damit nicht diskri- miniert würden. Sodann sei in Übereinstimmung mit den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zu verlangen, dass der Abbruch nicht 'grundlos', sondern aus einem sachlichen Grund erfolge. Die einschlägigen Regelun- gen sprächen zwar bisweilen von der Abbruchsvoraussetzung des öffentli- chen Interesses oder des wichtigen Grundes. Doch dies widerspreche der These vom 'sachlichen Grund' als einziger materieller Zulässigkeitsvoraus- setzung für den Abbruch des Vergabeverfahrens nicht, liege doch ein Ab- bruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes stets im öffentlichen Inter- esse und decke sich der wichtige Grund – da nicht eng auszulegen – mit dem sachlichen Grund vollkommen (BEYELER, a.a.O., S. 789 f.; SUTER, a.a.O., S. 91). Ob die den Abbruch rechtfertigenden Gründe für die Verga- bebehörde voraussehbar gewesen seien und ob diese hierfür verantwort- lich sei, könne für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruches eine Rolle spielen (BEYELER, a.a.O., S. 790 f.; vgl. Verwal- tungsgerichtsurteil [VGU] U 13 101 E.6 vom 16. Dezember 2014). 2.4. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 II 192 E.2.3 dieser Lehrmeinung für das bundesrechtliche Vergabeverfahren angeschlossen. Danach kann die Vergabestelle ein bundesrechtliches Vergabeverfahren definitiv oder zwecks Neuauflage eines geänderten Projektes abbrechen und sogar ei- nen allfälligen bereits verfügten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und die Vergabebehörde dadurch nicht beabsichtigt, Anbieter gezielt zu diskriminieren. Ob diese Grundsätze auch für die kantonalrechtlichen Vergabeverfahren gelten, hat das Bundes- gericht in diesem Entscheid ausdrücklich offengelassen und, soweit er- sichtlich, bis anhin nicht entschieden.
- 9 - Zur Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs hat sich zudem das Bundesver- waltungsgericht im Urteil (BVGer) B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4 dahingehend geäussert, dass eine Vergabestelle generell ein Vergabever- fahren abbrechen darf, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfer- tigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beab- sichtigt ist. Bereits im Urteil (BVGer) B-1772/2014 vom 21. Oktober 2014 E.3.1-3.5 und 3.8.6, bezog das Bundesverwaltungsgericht zur Thematik Stellung, wonach jedes durchgeführte Vergabeverfahren grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Abbruchs steht, zumal die Aus- schreibung kein Versprechen auf einen (privatrechtlichen) Vertragsab- schluss beinhaltet, sondern (immerhin) die Chance auf eine Teilnahme an einem fairen Vergabeverfahren, in welchem der Auftraggeber einen ernst- haften, sorgfältigen und regelkonformen Entscheid in Aussicht stellt (SU- TER, a.a.O., Rz. 112 ff., 125 und 137; MARTIN BEYELER, Der Geltungsan- spruch des Vergaberechts, Rz. 1164, 1168, 2768). Nach dem Bundesver- waltungsgericht muss ein Abbruch aus sachlichem Grund erfolgen, also der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Beschaffung, dem Schutz des Vergabewettbewerbs oder der Korrektur von Fehlern dienen. Zudem darf er nicht diskriminierend bzw. missbräuchlich sein, namentlich darf damit nicht die Verhinderung der Zuschlagserteilung an eine bestimmte Unter- nehmung angestrebt werden. Zur Missbrauchsprävention sind an die Sub- stantiierung der Abbruchbegründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Zwingende Gründe sind dagegen für einen Abbruch nicht vorausgesetzt; bei Vorliegen von sachlichen Gründen geniesst die Vergabestelle Ermes- sen im Entscheid, ob sie abbrechen will. Neben den Situationen, in denen ein Abbruch im Ermessen der Vergabestelle liegt, gibt es allerdings auch jene, in denen ein Abbruch rechtlich unumgänglich ist. Ein sachlicher Grund kann insbesondere in nicht untergeordneten Projektanpassungen liegen, die aufgrund des Zeitablaufs vorgenommen werden sollen. Im Üb- rigen ist es in allen Fällen eine von der Zulässigkeit des Abbruchs als sol-
- 10 - chen zu trennende Frage, ob der Abbruch für die Auftraggeberin allenfalls Haftungsfolgen nach sich zieht. 2.5. Im konkreten Fall brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des umstrittenen Abbruchs des Vergabeverfahrens vor, dass die Vergabepro- zedur in Anwendung von Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG habe abgebrochen wer- den müssen, da von sechs zur Offertstellung eingeladenen Firmen der Re- gion einzig die Beschwerdeführerin offeriert und dabei die budgetierte Summe erheblich überschritten habe. Zudem sei für den Winter eine Inte- rimslösung gefunden worden, die Heizungssanierung werde nun mit einem komplett anderen System geplant, dessen Ausführung frühestens 2022 vorgesehen sei. 2.6. Die Beschwerdeführerin hingegen sah keinen wichtigen Grund vorliegen, welcher die Beschwerdegegnerin zu einem Abbruch des Verfahrens be- rechtigte. Durch die Wahl des Einladungsverfahrens habe sich die Anzahl der möglichen Anbieter konsequenterweise auf die eingeladenen Unter- nehmen reduziert. Die Vorinstanz habe daher damit rechnen müssen, dass nur eine gültige Offerte eingereicht werde. Schränke die Vergabestelle selbst den Kreis der möglichen Offerenten ein, so sei es treuwidrig, wenn sie dann das Verfahren wegen zu wenigen Angeboten abbreche und es nicht einmal ein Jahr später wiederholen wolle. Ebenso wenig könne die angebliche Überschreitung der Kostenschätzung zum Abbruch des Verga- beverfahrens führen, da Art. 24 Abs. 3 lit. e SubG dazu eine erhebliche Sprengung des Kostenrahmens voraussetze. Diese Regelung greife je- doch nicht, wenn dem Vergabeverfahren eine fehlerhafte Schätzung zu Grunde liege. Dann wäre die Überschreitung des Kostenrahmens sehr wohl voraussehbar gewesen, so dass ein Abbruch nicht in Frage komme. Unabhängig von der Voraussehbarkeit müssten in jedem Fall öffentliche Interessen für den Abbruch des Vergabeverfahrens sprechen, welche nicht vorliegen würden. Die Sanierung der Heizungsanlage der Mehrzweckhalle
- 11 - C._____ sei offensichtlich. Eine solche Submissionswiederholung käme faktisch einer Preisverhandlung gleich, welche unzulässig wäre. 2.7. Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts macht die Be- schwerdegegnerin vorliegend konkrete, sachliche Gründe geltend, welche eine Überarbeitung des Projekts und damit einen (provisorischen) Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigen. Die behördlich angeführten Abbruch- gründe, eine unbefriedigende Auswahl der Angebote (sechs Offerten ein- geholt, nur ein Angebot eingegangen), das einzige Angebot über dem Kos- tenvoranschlag, eine Änderung der Planung (alternatives Heizungssystem evaluieren und neue Ausschreibung ca. 2022) sind in ihrer Gesamtheit of- fensichtlich keine Projektanpassungen von untergeordneter Bedeutung und deshalb 'sachlich wichtige Gründe' für eine Überarbeitung des gesam- ten Projekts, was den Abbruch des Vergabeverfahrens nach sich ziehen musste. Die für den Projektabbruch vorgebrachten Gründe lagen im Zeit- punkt, als die Vergabestelle die Offerten einverlangte, noch nicht vor. Diese Gründe waren für die Vergabestelle auch nicht voraussehbar, zumal sie zu einem grossen Teil ausserhalb ihres Einflussbereiches lagen. Im Weiteren garantierte das eingereichte Angebot auch keinen wirksamen Wettbewerb. Für das Gericht ergibt sich daher, dass es der Beschwerdegegnerin gelun- gen ist, sachlich triftige Gründe darzutun, welche den verfügten und ange- fochtenen Abbruch des Vergabeverfahrens und eine Überarbeitung des Projekts rechtfertigen und haltbar erscheinen lassen. Zumal mit öffentli- chen Mitteln der Steuerzahlenden immer sorgfältig, zukunftsorientiert und sparsam bzw. effizient umzugehen ist. Die Beschwerde vom 23. März 2020 ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beweisanträge der Beschwerde- führerin (Einholung einer Expertise über die Angemessenheit des Angebo- tes der Beschwerdeführerin bzw. über Varianten für ein alternatives Hei-
- 12 - zungssystem), soweit sie sich als rechtserheblich erweisen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Gericht die beantragten Expertisen als in der Sache nicht relevant erachtet, da die Gemeinde eine Projektän- derung anstrebt. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Inhaltlich geht es um Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung einer Heizungsan- lage in der Höhe von rund CHF 200'000.-- für welche sich die Beschwerde- führerin den Zuschlag erstreiten möchte. Angesichts des Auftragswerts und der eher geringen Komplexität der Streitsache erscheint dem Gericht er- messensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen, da es konkret nicht um den Erhalt des Zuschlags gegen einen anderen Anbie- ter geht, sondern um die Zulässigkeit des Verfahrensabbruchs, womit sich eine etwas tiefere Staatsgebühr als sonst üblich (siehe VGU 16 46 [Streit- wert CHF 228'000.--; Bedachung] und VGU 16 69 [CHF 200'000.--; Elek- troinstallation]) betrug die Staatsgebühr jeweils CHF 3000.-- bzw. CHF 2'500.--) rechtfertigen lässt. 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG aussergerichtlich keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte.
- 13 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00
- und den Kanzleiauslagen von CHF 284.00 zusammen CHF 2'284.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]